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   OLG Stuttgart, 18.11.2004 - 15 WF 239/04   

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https://dejure.org/2004,17002
OLG Stuttgart, 18.11.2004 - 15 WF 239/04 (https://dejure.org/2004,17002)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 18.11.2004 - 15 WF 239/04 (https://dejure.org/2004,17002)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 18. November 2004 - 15 WF 239/04 (https://dejure.org/2004,17002)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Differenzierung zwischen einem förmlichen Ruhen des Verfahrens und einem Nichtbetreiben durch die Parteien

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2005, 810
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Hamburg, 17.01.2003 - 12 WF 5/03

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe für Antragsgegner im Scheidungsverfahren;

    Auszug aus OLG Stuttgart, 18.11.2004 - 15 WF 239/04
    Dies unterscheidet den vorliegenden Fall von dem des OLG Hamburg (FamRZ 2003, 1017, 1018), in dem der Antragsgegner schon immer die Abweisung des Scheidungsantrags seines Ehegatten betrieben und letztlich wegen eines Versöhnungsversuchs das Ruhen des Verfahrens beantragt, also gerade ihr ursprüngliches Verfahrensziel nur mit anderen verfahrensrechtlichen Mitteln weiter verfolgt hatte.
  • OLG Zweibrücken, 04.08.1998 - 5 WF 83/98

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Falle nicht mehr beabsichtigte

    Auszug aus OLG Stuttgart, 18.11.2004 - 15 WF 239/04
    Damit ist unabhängig davon, ob lediglich ein faktisches Nichtbetreiben des Scheidungsverfahrens durch die Parteien vorliegt oder förmlich dessen Ruhen angeordnet worden ist, nicht überprüfbar, ob der eine oder andere Antrag der Parteien mit Aussicht auf Erfolg verfolgt wird, weil aktuell eben gar kein Antrag betrieben wird (ebenso OLG Zweibrücken, Beschluss vom 4.8. 1998, 5 WF 83/98, juris Rechtsprechung KORE408569800; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.10.1986, 1 S 1996/85, juris Rechtsprechung MWRE 108048611).
  • VGH Baden-Württemberg, 27.10.1986 - 1 S 1996/85

    Prozeßkostenhilfeantrag während des Ruhens des Verfahrens

    Auszug aus OLG Stuttgart, 18.11.2004 - 15 WF 239/04
    Damit ist unabhängig davon, ob lediglich ein faktisches Nichtbetreiben des Scheidungsverfahrens durch die Parteien vorliegt oder förmlich dessen Ruhen angeordnet worden ist, nicht überprüfbar, ob der eine oder andere Antrag der Parteien mit Aussicht auf Erfolg verfolgt wird, weil aktuell eben gar kein Antrag betrieben wird (ebenso OLG Zweibrücken, Beschluss vom 4.8. 1998, 5 WF 83/98, juris Rechtsprechung KORE408569800; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.10.1986, 1 S 1996/85, juris Rechtsprechung MWRE 108048611).
  • LAG Köln, 23.11.2015 - 1 Ta 322/15

    Erfolgsaussicht; Betreiben des Hauptsacheverfahrens

    Für die Erfolgsaussicht eines Klageverfahrens ist Voraussetzung, dass das Hauptsacheverfahren betrieben und gefördert wird (OLG Stuttgart 18.11.2004 - 15 WF 239/04 - juris; Zöller/Geimer, ZPO, 31. Aufl., § 114 Rn. 19).
  • OLG Hamburg, 17.08.2022 - 12 WF 95/22

    Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Mutter wegen eines Antrags des

    Denn eine hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung setzt weiter voraus, dass das Verfahren auch betrieben wird (vgl. OLG Brandenburg, B. v. 12.11.2018 - 13 WF 197/18, FamRZ 2019, 813; OLG Stuttgart, B. v. 18.11.2004 - 15 WF 239/04, juris Rn. 2, FamRZ 2005, 810; Zöller/Schultzky, ZPO, 34. Auflage 2022, § 114 Rn. 20; Fischer in Musielak/Voit, ZPO, 19. Auflage 2022, § 114 Rn. 8).
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